Rechtsdogmatik

Die Rechtsdogmatik beschäftigt sich mit dem geltenden Recht (lex lata). Sie ist ein Teil der Rechtswissenschaft. Von ihr abzugrenzen sind die Rechtsgeschichte, welche sich mit nicht mehr geltendem Recht beschäftigt, und die Rechtspolitik, die sich mit zukünftigem Recht (lex ferenda) befasst.[1]

Die Rechtsdogmatik untersucht die geltenden Rechtsnormen (exegetische Jurisprudenz) und entwickelt daraus nach den jeweils herrschenden Rechtsauffassungen anerkannte juristische Grundsätze (Dogmen). Sie dient damit der Rechtssicherheit und der Vorhersehbarkeit von gerichtlichen Entscheidungen, indem sie die Möglichkeiten und Grenzen neuer juristischer Konstruktionen zur Lösung von Rechtsproblemen bestimmt. Anders als in der Theologie bilden Dogmen in der Jurisprudenz gleichwohl keine apodiktischen (unumstößliche) Lehrsätze. Vielmehr bleiben sie in fortwährender Diskussion und beschränken den Begriff auf Rechtssätze hoher Dignität (Würdigkeit), etwa Rechtsprinzipien.[2] Das „geltende Recht“ besteht dabei heute neben den von der Rechtswissenschaft gewonnenen Erkenntnissen über die Rechtsordnung zu einem wesentlichen Teil aus den von der Rechtsprechung entwickelten Rechtsgrundsätzen (Richterrecht).[3]

  1. Carl Creifelds: Rechtswörterbuch. 21. Auflage 2014, ISBN 978-3-406-63871-8.
  2. Dieter de Lazzer: Rechtsdogmatik als Kompromissformular, in: Dogmatik und Methode, Josef Esser zum 65. Geburtstag, 1975, S. 85 ff. (87); Franz Wieacker: Privatrechtsgeschichte der Neuzeit, 2. Auflage 1967, S. 54: Wieacker formuliert: „durch eine Autorität vorweg bestimmte Fundamentalsätze“.
  3. Bernd Rüthers: Rechtsdogmatik und Rechtspolitik unter dem Einfluss des Richterrechts (Memento des Originals vom 2. April 2016 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.uni-trier.de Institut für Rechtspolitik an der Universität Trier, Vortrag, 30. Juni 2003

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